Ein unvergesslicher Termin für alle Tierhalter, der nächste 18. Juni 2013. An diesem Tag tritt tatsächlich die Reform der Wohnungseigentumsverordnung in Kraft, die eine neue Regelung für unsere Vierbeiner beinhaltet. Aber schauen wir genauer hin. Die neue Regel ist in Artikel 1138 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit einer Änderung des Gesetzes 220/2012 verankert. Diese sieht vor, dass keine Eigentumswohnung mehr den Besitz von Haustieren verbieten kann. All dies wurde von den Richtern legitimiert, die "ein echtes subjektives Recht auf das Heimtier im gegenwärtigen Rechtssystem" sehen und daher "von uns verlangen, dass das Tier nicht mehr in den begrifflichen semantischen Bereich der Dinge eingeordnet werden kann", sondern betrachtet in allen Absichten und Zwecken ein "fühlendes Wesen". Natürlich beinhaltet die Reform der Verordnung auch Regeln, die die Eigentümer unbedingt einhalten müssen, wie beispielsweise die Verpflichtung, die Gemeinschaftsbereiche innerhalb der Eigentumswohnung sauber zu halten, wenn ihr Haustier schmutzig wird, und es an der Leine zu halten Bereiche. , den Maulkorb anlegen, falls es sich um ein aggressives Tier handelt. Die Norm bezüglich der Störung der öffentlichen Ruhe und des „Rest der Menschen“ bleibt jedoch mehrdeutig: In diesem Fall ist es recht leicht, auf die oben beschriebene Straftat zu stoßen, da nicht klar ist, wie viel Lärm das Tier machen soll als „störend“ angesehen werden. Achtung: Ab dem 18. Juni könnte es für Besitzer, die ihr Haustier längere Zeit allein in der Wohnung oder auf dem Balkon lassen, leicht in das Verbrechen der „unterlassenen Obhut“ geraten.
Tierrecht für Eigentumswohnungen
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